Der Jahreswechsel steht kurz bevor – und wie in jedem Jahr treten mit dem Einläuten des 1. Januar auch zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Rudolf Storm, selbstständiger Handelsvertreter und Geschäftspartner der ascent AG, hat sich kundig gemacht und einige der wichtigsten Aspekte rund um das Thema Finanzen zusammengefasst.
Sinkender Beitragssatz bei der Arbeitslosenversicherung
Im Bereich der Sozialversicherung gibt es laut Rudolf Storm von der ascent AG ab dem 1. Januar 2019 sowohl gute als auch schlechte Nachrichten für Arbeitnehmer. So sinkt der der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nach vielen Jahren erstmals wieder, und zwar von 3,0 auf 2,5 Prozent. Diese Senkung des Beitragssatzes wurde vom Gesetzgeber jedoch befristet und gilt lediglich bis 2022, ab 1. Januar 2023 wird er um 0,1 Prozent auf 2,6 Prozent angehoben. In diesem Bereich, so sieht das Gesetz für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung vor, soll sich der Beitragssatz anschließend auf Dauer bewegen.
Pflegeversicherung: Kinderlose zahlen extra
Entgegen der Entlastung bei der Arbeitslosenversicherung steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2019. Der neue Beitragssatz liegt bei 3,05 Prozent anstatt der bisherigen 2,55 Prozent. Versicherte, die keine Kinder erziehen, so erklärt ascent AG-Mitarbeiter Rudolf Storm, müssen sogar eine noch stärkere Beitragssteigerung in Kauf nehmen, denn sie haben ab dem neuen Jahr einen sogenannten Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zu entrichten. Durch diese Neuregelung bezahlen kinderlose Versicherte somit einen Beitragssatz in Höhe von 3,30 Prozent für die Pflegeversicherung.
Zuschüsse für die betriebliche Altersvorsorge
Bereits heute zahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten häufig Zuschüsse für die betriebliche Altersvorsorge. Diese bis dato freiwillige Leistung wird ab dem 1. Januar 2019 Pflicht, sobald der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters Beiträge zur Sozialversicherung einspart. Dabei beläuft sich dieser Arbeitgeber-Zuschuss auf 15 Prozent des Sparbetrages, den der Arbeitnehmer mittels Umwandlung eines Teils seines Bruttogehaltes in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlt.
Ein Beispiel von ascent AG-Partner Rudolf Storm: Ein Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von 3.000 Euro zahlt davon 100 Euro monatlich in eine Direktversicherung ein. Der Chef spart dadurch 19,43 Euro Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsabgaben ein. Ab dem 1. Januar 2019 ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, monatlich 15 Prozent des Sparbetrages, in diesem Fall also 15 Euro, zu der Direktversicherung beizusteuern. Somit erhöht sich der Beitrag zur Altersvorsorge auf 115 Euro monatlich.
Die neue Regelung betrifft zunächst ausschließlich Neuverträge zur betrieblichen Altersvorsorge ab dem 1. Januar 2019, ab dem Jahr 2022 gilt der Pflicht-Zuschuss dann für alle bestehenden Verträge. Tarifverträge können jedoch Klauseln enthalten, die diese Neuregelung umgehen.